Rohwarenposition im Eigenmittelgrundsatz
Die Rohwarenposition eines Instituts ist täglich bei Geschäfts-schluss aus den Unterschiedsbeträgen aus den mit den Kassamarktpreisen der Rohwaren bewerteten und in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Aktiv-und Passivpositionen (offene Rohwareneinzelpositionen) getrennt für jede Rohware festzustellen. Bei Ermittlung der Rohwarenposition dürfen Geschäfte, die infolge fest getroffener Vereinbarungen über die Abnahme bzw. Lieferung der jeweiligen Rohware zum Zeitpunkt der Erfüllung geschlossene Positionen während der gesamten Geschäftsdauer begründen, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl eines Instituts und mit Zustimmung der BaFin unberücksichtigt bleiben. Aktivpositionen sind: 1. Unter Aktiva der Bilanz auszuweisende Rohwarenbestände, 2. Lieferansprüche aus Swap-, Kassa- und Termingeschäften, 3. dem Institut im Fall der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zustehende Lieferansprüche, 4. Even-tualansprüche auf Rückgabe von in Pension gegebenen Gegenständen der Aktivposition 1. Passivpositionen sind: 1. Lieferverpflichtungen aus Swap-, Kassa- und Termingeschäften, 2. vom Institut im Fall der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zu erfüllende Lieferverpflichtungen, 3. Eventualverbindlichkeiten auf Rückgabe von in Pension genommenen Gegenständen der Aktivposition 1. Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrages sind die offenen Rohwareneinzelpositionen ungeachtet ihrer aktivischen oder passivischen Ausrichtung zusammenzufassen und mit 15% zu gewichten. Die Aktiv- und Passivpositionen in den einzelnen Rohwaren sind ungeachtet ihrer aktivischen oder passivischen Ausrichtung zusammenzufassen und in Höhe von 3 % der o. a. Summe hinzuzurechnen.
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