Risikogewichte bei Kreditsicherheiten
Unabhängig von möglichen Wertminderungen von Sicherheiten (Hair-cut) können z.B. auch Schwächen bei der vertraglichen Ausgestaltung und in Bezug auf eine zeitnahe Verwertung der Sicherheiten bestehen. Daher werden für den besicherten Teil eines Kredits grunds. 15% des Risikogewichts des ursprünglich Kreditnehmers angerechnet; doch ist bei bestimmten Sicherheiten auch ein Verzicht auf diesen Faktor möglich. Bei kurzfristigen Wertpapierpensions- und -leihge-schäften mit inländischen Staatsanleihen wird bspw. die Besicherung zu 100% anerkannt, wenn diese Geschäfte u.a. täglichen Nachschussverpflichtungen unterliegen. Dadurch wird der kurzfristige Geldhandel über Wertpapierpensions- und -leihgeschäfte begünstigt. Bei Garantien und Kreditderivaten wird dem mit Kreditderivaten besicherten Kredit das Risikogewicht des Sicherungsgebers zugeordnet (Substitutionsansatz). Um eine in der Bankpraxis in Deutschland häufig verwendete Sicherheit im Rahmen des Baseler Akkords zu berücksichtigen, werden (bei offener Abtretung) auch Lebensversicherungsverträge in Höhe des Rückkaufwerts als »Garantie« des Lebensversicherungsunternehmens anerkannt, d.h. mit dem Risikogewicht der Versicherung angerechnet. Schliesslich werden die Anerkennungsmöglichkeiten von Besicherungstechniken dadurch ausgeweitet, dass auch dann eine Risikominderung berücksichtigt wird, wenn die Besicherung nicht bis zum vertraglich vereinbarten Ende des Kreditverhältnisses besteht, also Laufzeitinkongruenz von Kredit und Sicherungsinstrument vorliegt. Das Ausmass der anerkannten Risikominderung hängt davon ab, wie lange der besicherte Zeitraum im Verhältnis zur verbleibenden Restlaufzeit ist; allerdings wird bei Laufzeitinkongruenzen eine Mindestrestlaufzeit der Besicherung von 1 Jahr verlangt.
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