Risikoaktiva, Begrenzung
Die Risikoaktiva einer Bank (einschl. einer als rechtlich unselbstständige Einrichtung betriebenen Bausparkasse) dürfen nach dem Eigenmittelgrundsatz das 12,5 fache des haftenden Eigenkapitals eines Instituts nicht übersteigen. Die Begrenzung gilt entspr. bei Institutsgruppen (Bankkonzernen) für das nach dem Verfahren der quotalen Zusammenfassung ermittelte Verhältnis des gesamten haftenden Eigenkapitals zu den gesamten Risikoaktiva (ausgenommen gruppenzugehörige Beteiligungen) und den aktivischen Unterschiedsbeträgen aus der vorgeschriebenen Eigenkapitalzusammenfassung.
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