Reallast
beschränkt dingliches Recht an einem Grundstück (Grundstücksrecht), wonach eine bestimmte natürliche Person oder juristische Person (sog. subjektiv-persönliche R.) oder der jeweilige Eigentümer eines anderen (herrschenden) Grundstücks (sog. subjektiv-dingliche R.) aus dem belasteten Grundstück wiederkehrende Leistungen (v. a. Zahlung von Geldbeträgen, Lieferung von Sachen oder die Verpflichtung zu einem bestimmten Tun wie etwa die Übernahme der Bau- und Unterhaltungslast für einen Weg) verlangen kann (§§1105 ff. BGB). – Der Eigentümer des belasteten Grundstücks haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen persönlich (§1108 BGB).
Vgl. auch: Grundbuch
Grundstückbelastung, die darin besteht, dass an den Begünstigten wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind.
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