Protectivecovenants
Auch: (Gläubiger-) Schutzbestimmungen. Als - meist subsidiäre - Kreditsicherungsinstrumente in der Praxis zu finden. Als vertraglich fixierte Vorschriften zu verstehen, die der Unternehmenskreditnehmer bei seinen Entscheidungen und Handlungsweisen während der Kreditlaufzeit zu beachten hat. Sie veranlassen den Kreditnehmer zu finanzwirtschaftlichem Wohlverhalten gegenüber der Bank. Ziel dieser Schutzbestimmungen ist primär Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Kreditnehmers, ferner Schaffung einer bevorzugten Gläubigerposition für den Fall eines Fallissements des Schuldners. Arten: 1. Allgemeine Vertragsbedingungen: vor allem die Akzelerationsklausel, die besagt, dass ein Kredit fällig wird, wenn eine der im Kreditvertrag aufgeführten Kreditbedingungen nicht eingehalten wird. 2. Vereinbarungen zur Sicherung der Unternehmung: einerseits Vereinbarungen zur Sicherung des Aktivvermögens und der Liquidität - z. B. Verbot der Veräusserung wesentlicher Vermögensteile ohne Zustimmung der Bank - und Festlegung horizontaler oder vertikaler Bilanzstrukturnormen, sowie andererseits Vereinbarungen zur Erhaltung oder Verbesserung der Ertragskraft - z. B. Vorschriften für die Kosten- und Erlösrechnung. 3. Vereinbarungen zur Sicherung der strategischen Gläubigerposition: Vereinbarungen über die Rangfolge der Gläubigerforderungen. 4. Sondervereinbarungen: im Wesentlichen Vereinbarungen, die in vertraglich fixierten Ausnahmefällen den Banken Einflussnahme auf die Unternehmungsleitung einräumen. 5. Negativerklärung: Verpflichtung des Schuldners gegenüber einem Gläubiger, bestimmte Vermögenswerte - vor allem Grundbesitz - in Zukunft nicht oder nicht höher zu belasten bzw. anderen Gläubigern keine Sicherheiten zu gewähren.
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