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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Organkredit, Beschlussfassung

Organkredite dürfen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter des Instituts und ausser im Rahmen von Mitarbeiterprogrammen nur zu marktmässigen Bedingungen und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans, im Falle der obigen Nr. 12 des Aufsichtsorgans des das Institut beherrschenden Unternehmens, gewährt werden. Der Beschluss der Geschäftsleiter und der Beschluss über die Zustimmung sind vor der Gewährung des Kredits zu fassen. Die Beschlüsse müssen Bestimmungen über Verzinsung und Rückzahlung des Kredits enthalten. Sie sind aktenkundig zu machen. Ist die Gewährung eines Kredits nach obigen Nr. 6-12 eilbedürftig, genügt es, dass sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung unvzgl. nachträglich zustimmen. Ist der Beschluss der Geschäftsleiter nicht in 2 Monaten oder der Beschluss des Aufsichtsorgans nicht in 4 Monaten, jeweils vom Tag der Kreditgewährung an gerechnet, nachgeholt, hat das Institut dies der BaFin unvzgl. anzuzeigen. Der Beschluss der Geschäftsleiter und der Beschluss über die Zustimmung zu Krediten an die oben in Nr. 1-5 genannten Personen können für bestimmte Kreditgeschäfte und Arten von Kreditgeschäften im Voraus, jedoch nicht für länger als 1 Jahr gefasst werden. Wird entgegen den Bestimmungen ein Kredit an eine oben in Nr. 1-5 u. 12 genannte Person gewährt, ist dieser Kredit ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzuzahlen, wenn nicht sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung nachträglich zustimmen.



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Weitere Begriffe : Ausbeutung, gesellschaftliche | Weltgesundheitsorganisation | Konsequenzen, unvorhergesehene
 
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