Nichtigerklärung der AG
Enthält die Satzung einer AG keine Bestimmungen über die Höhe des Grundkapitals oder sind die Bestimmungen der Satzung über den Gegenstand der Unternehmung nichtig, kann jeder Aktionär und jedes Mitglied des Vorstands und Aufsichtsrats darauf klagen, dass die AG für nichtig erklärt wird. Auf andere Gründe kann die Klage nicht gestützt werden. Besteht die Möglichkeit, den Mangel zu heilen, kann die Klage erst erhoben werden, nachdem ein Klageberechtigter die AG aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen, und sie innerhalb 3 Monaten dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist. Die Klage muss innerhalb von 3 Jahren nach Eintragung der AG erhoben werden. Eine Löschung der AG von Amts wegen wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen. Der Vorstand hat eine beglaubigte Abschrift der Klage und das rechtskräftige Urteil zum Handelsregister einzureichen. Die Nichtigkeit der AG auf Grund rechtskräftigen Urteils ist einzutragen.
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