Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
In der Gesundheitswirtschaft:
Der Anspruch der Versicherten auf Leistungen, deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen müssen, erfordert es, neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden entsprechend zu berücksichtigen. Damit solche Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden können, bedarf es ihrer Anerkennung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss. In eng begrenzten Ausnahmetatbeständen kann darüber hinaus nach von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eine Kostenübernahme erfolgen.
Das geltende Bewertungsverfahren verlangt in Anlehnung an Verfahren des Health Technology Assessments die Prüfung der wissenschaftlichen Evidenz des diagnostischen und therapeutischen Nutzens sowie der medizinischen Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der neuen Methoden auch im Vergleich mit bereits zu Lasten der GKV erbrachten Leistungen.
Zusätzlich gibt der Gemeinsame Bundesausschuss Empfehlungen über die notwendige Qualifikation der Ärzte, der apparativen Anforderungen und Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung, um eine sachgerechte Anwendung der Methode zu gewähren;die erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung.Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz sieht eine Kostenübernahme von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auch dann vor, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss nicht innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung über eine neue Methode trifft und dies auch nach Aufforderung innerhalb der folgenden sechs Monate nicht tut.
§ 135 SGB V
Evidence-based medicine
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