negatives Schuldanerkenntnis
Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, in der der Gläubiger anerkennt, dass keine Schuld (mehr) besteht (§397 II BGB). Üblich ist dieser Vertrag bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen (“Ausgleichsquittung”).
Ohne Formvorschriften abschliessbarer Vertrag, durch den der eine Vertragspartner dem anderen gegenüber anerkennt, dass ihm Letzterem gegenüber eine Forderung nicht zusteht. Wirkt wie ein Schuldenerlass.
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