Nationale Zentralbanken, Währungsreserven
Währungsreserven, die nicht zu Beginn der 3. Stufe der EWWU auf die EZB übertragen wurden, werden gem. EU-Vertrag von den NZB gehalten und verwaltet. Die NZB verwenden ihre Währungsreserven bei unterschiedlichen Transaktionen und tätigen Devisengeschäfte, doch haben die meisten keinen wesentlichen Einfluss auf ihren Gesamtbestand an Währungsreserven. Vielmehr hängen die meisten Geschäfte der NZB mit der Anlage ihrer eigenen Währungsreserven oder mit Transaktionen für Kunden (z. B. für die Regierung oder für internationale Organisationen) zusammen. Hierunter kann auch die Verwaltung der auf Fremdwährung lautenden Staatsschulden fallen (z. B. in Form von Devisenkäufen einer Zentralbank zur Bedienung der Auslandsschulden des Staats). Daneben dienen manche Geschäfte der NZB dazu, ihre Bestände an Währungsreserven zu verändern. Lt. ESZB-Satzung bedürfen Devisenmarktgeschäfte mit den Währungsreserven der NZB, die die Wechselkurse oder die Liquiditätslage im Euroraum beeinflussen können, oberhalb bestimmter, im Rahmen von Richtlinien des EZB-Rats festgelegter Beträge, der Zustimmung der EZB, damit die Übereinstimmung mit der einheitlichen Geldpolitik des Eurosystems gewährleistet ist. Da Anlagegeschäfte der NZB auf ausländischen Finanzmärkten keine Auswirkung auf die einheitliche Geldpolitik des Eurosystems haben, bedürfen sie nicht der Zustimmung der EZB. Auch Geschäfte der NZB zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber internationalen Organisationen sind nicht zustimmungspflichtig. Entspr. Regelungen gelten auch für Transaktionen der Mitgliedstaaten mit ihren Arbeitsguthaben in Fremdwährungen. Interne Richtlinien der EZB sind seit Einführung des Euro in Kraft. Die Währungsreserven der EZB werden getrennt von der Position des gesamten Eurosystems monatlich im Monatsbericht der EZB ausgewiesen.
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