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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Mündelgeld, mündelsichere Anlage

Geldvermögen, das einem Minderjährigen als Mündel zusteht. Mündel ist ein Minderjähriger, für den die gesetzliche Vertretung nicht durch die Eltern ausgeübt wird (werden kann), sowie auch eine aus anderen Gründen nicht voll geschäftsfähige Person. Mündelgeld wird durch einen Vormund verwaltet, der vom Vormundschaftsgericht bestellt wird. Das Mündelgeld wird in einen für laufende Ausgaben benötigten Teil und einen solchen Teil eingeteilt, der in mündelsicheren Anlagen angelegt werden muss. Eine mündelsichere Anlage ist eine Geldanlage in Vermögenswerten, die Mündelsicherheit aufweisen, d. h. für die Anlegung von Mündelgeld als geeignet erklärt worden sind (§ 1807 BGB), weil sie als besonders sicher anzusehen sind. Als solche gelten: 1. Anlagen in Forderungen, die ausreichend dinglich besichert sind; 2. Anlagen in verbrieften Forderungen gegen den Bund, ein Bundesland sowie Anlagen in Schuldbuchforderungen gegen diese; 3. Anlagen in Forderungen, deren Verzinsung vom Bund oder einem Bundesland garantiert wird; 4. Anlagen in Wertpapieren und verbrieften Forderungen gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder eine ihrer Banken, sofern diese als dafür geeignet erklärt worden sind; 5. Anlagen bei einer inländischen öffentlich-rechtlichen Sparkasse, sofern diese für die Anlage als geeignet erklärt worden ist; dies erfolgt ausnahmslos durch Ländersparkassengesetze; 6. hilfsw. Anlageformen nach § 1808 BGB. Falls die vorgenannten nicht möglich sind, Anlagen bei der Bundesbank u. a. zentralen Instituten oder bei ähnlichen, durch Landesgesetze dafür als geeignet erklärten Banken; 7. darüber hinaus hat das Vormundschaftsgericht lt. § 1811 BGB die Möglichkeit, andere Anlagen zuzulassen, so etwa bei privaten Banken, Kreditgenossenschaften u. a. Anlagen.



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