Miteigentum nach Bruchteilen
Eigentum an einer Sache, das mehreren nach Bruchteilen (Bruchteileigentum) zusteht (§1008 BGB). Jedem Miteigentümer steht ein ideeller Anteil zu. Er kann über seinen Anteil frei verfügen, z. B. die gemeinschaftliche Sache belasten (auch zugunsten eines anderen Miteigentümers, §1009 BGB) oder seinen Anteil veräußern.
Gegensatz: Gesamthandseigentum
Miteigentum ist als Bruchteilseigentum Eigentum mehrerer Personen an einer Sache. Häufig zu findender Tatbestand, bei dem mehrere Personen in der Form an einer Sache Eigentum haben, dass jeder von ihnen ein bestimmter Bruchteil an der Sache als Eigentum zusteht. Zwischen den Miteigentümern richtet sich das Rechtsverhältnis nach den Vorschriften über die Gemeinschaft. Jeder der Miteigentümer kann Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, und zwar bei beweglichen Sachen durch Verkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung. Eigentumsklagen stehen jedem Miteigentümer gegenüber Dritten zu; jedoch kann eine Herausgabe nur an alle Miteigentümer verlangt werden. Besondere Bedeutung im Depotgeschäft der Bank. Ein Kommissionär - z. B. die ein Effektengeschäft durchführende Bank - kann sich von seiner Verpflichtung, dem Kommittenten Eigentum an bestimmten Stücken von Wertpapieren zu verschaffen, dadurch befreien, dass er ihm Miteigentum an den zum Sammelbestand der Wertpapiersammelbank gehörenden Wertpapieren verschafft. Durch Verschaffung von Miteigentum an den zum Sammelbestand eines anderen Verwahrers gehörenden Wertpapieren kann er sich nur befreien, wenn der Kommittent im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Mit der Eintragung des Übertragungsvermerks im Verwahrungsbuch des Kommissionärs geht, soweit der Kommissionär verfügungsberechtigt ist, das Miteigentum auf den Kommittenten über. Der Kommissionär muss dem Kommittenten die Verschaffung des Miteigentums i.A. unvzgl. mitteilen. Ggs.: Gesamthandeigentum.
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