Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
Hierbei sind zu unterscheiden: (1) Unternehmen, die unter das Mitbestimmungsgesetz fallen. In diesen ist der Aufsichtsrat paritätisch zu besetzen. Unter den Arbeitnehmervertretern müssen sich Vertreter der Gewerkschaften befinden. (2) Unternehmen, die unter das Montanmitbestimmungsgesetz (Montan-MitbestG) fallen. (3) Unternehmen, die unter das Mitbestimmungsergänzungsgesetz fallen: In diesen ist der Aufsichtsrat paritätisch unter Hinzuziehung eines weiteren neutralen Mitgliedes zu besetzen. Im Falle (2) und (3) ist der Aufsichtsrat paritätisch unter Hinzuziehung weiterer neutraler Mitglieder zu besetzen. (4) Unternehmen, die unter keines der genannten Gesetze fallen: Bei diesen kommt eine Beteiligung der Arbeitnehmer nach BetrVerfG in Betracht.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|