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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bruchteilseigentum

Auch: Miteigentum nach Bruchteilen. Eigentum mehrerer an einer Sache. Liegt vor, wenn mehrere Personen an einer Sache in der Form Eigentum haben, dass jedem ein bestimmter Bruchteil davon als Eigentum zusteht (Bruchteilseigentümer). Die Rechtsvorschriften über die (Bruchteils-) Gemeinschaft bilden die Grundlage für das Rechtsverhältnis der Mit- bzw. Bruchteilseigentümer untereinander. Jeder kann Aufhebung der Gemeinschaft verlangen; diese erfolgt bei beweglichen Sachen durch Verkauf, bei Immobilien durch Zwangsversteigerung. Jedem Miteigentümer steht das Recht von Eigentumsklagen gegenüber Dritten zu.; Herausgabe kann allerdings nur an sämtliche Miteigentümer erfolgen. Das Bruchteilseigentum ist von Bedeutung für das Depotgeschäft der Banken, denn es bildet die rechtliche Grundlage für die rationelle, weit überwiegende Girosammelverwahrung. Diese besteht darin, dass alle Wertpapiere einer Gattung, die unterschiedlichen Depotkunden der Bank gehören, von der Bank in einem gemeinschaftlichen Depot sammelverwahrt werden. Entspr. bei der Wertpapiersammelbank von den Banken dort zur Girosammelverwahrung hinterlegte Wertpapiere. Im Rahmen des KAG-Geschäfts spielt Bruchteilseigentum eine Rolle bei der Beteiligung von Anlegern an den Sondervermögen. Anders: Gesamthand-, Miteigentum.



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