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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Mindesteigenkapitalanforderungshöhe, Verbriefungen

Eigenkapitalentlastung bei einer Bank, die eigene Forderungen verbrieft (Originator), setzt wirksamen und signifikanten Risikotransfer voraus. Der Umfang des Rückbehalts von Verbriefungspositionen durch den Originator ist - bis auf die Forderung des signifikanten Risikotransfers - nicht explizit limitiert. Dadurch wird die notwendige Flexibilität für eine an der ökonomischen Wirkung einer Transaktion orientierte regulatorische Auslegung geschaffen. Die operationellen Anforderungen für die bankenaufsichtliche Anerkennung des Risikotransfers sind im Standard- und IRB-Ansatz für Verbriefungen identisch. Bei der Kapitalunterlegung für von Originato-ren oder Investoren gehaltenen Verbriefungspositionen wird dagegen differenziert, um den unterschiedlichen Kenntnissen und Erfahrungen der einzelnen Institute im Risikomanagement angemessen Rechnung zu tragen. Der Standardansatz für Verbriefungspositionen folgt prinzipiell der Unterlegungssystematik des allgemeinen Standardansatzes für die Unterlegung von Kreditrisiken. Allerdings werden für Tranchen mit externem Rating schlechter als Baa 3 höhere Risikogewichte angesetzt, und für ungeratete Positionen ist grunds. Kapitalabzug (je hälftig vom Kern- und Ergänzungskapital) vorgesehen. Dieses Vorgehen vermeidet Anreize, bei bonitätsschwächeren Tranchen bewusst auf externes Rating zu verzichten. Der IRB-Ansatz für Verbriefungen weicht von der Systematik der allgemeinen Regelungen für die Kreditrisikounterlegung im IRB-Ansatz ab, da keine bankeigenen Schätzungen von tranchenspezif. PD, LGD usw. berücksichtigt werden. Demzufolge gibt es auch keine Unterscheidung in Basis- und fortgeschrittenen Ansatz für Verbriefungen. Es stehen 3 Methoden zur Ermittlung der Kapitalanforderung für eine Verbriefungsposition zur Verfügung: der auf externen Ratings basierende Ansatz (Ratingsbased-Ap-proach, RBA), der formelbasierte Ansatz (Supervisory-For-mula, SF) und die nur für einen eingeschränkten Anwendungsbereich zugelassene bankinterne Risikoeinschätzung (Internalassessment-Approach, IAA). RBA ist auf alle Verbriefungspositionen von IRB-Banken anzuwenden, für deren Risikoeinschätzung ein externes Rating zur Verfügung steht. Jeder Ratingkategorie wird ein bestimmtes Risikogewicht zugeordnet. Allerdings weist der RBA i.Gegens.z. Standardansatz feinere Unterteilung der Ratingklassen und deutlichere Spreizung der Risikoge-wichtung auf, die auch die Seniorität einer Tranche und die Granularität des Forderungspools berücksichtigt. Darüber hinaus unterscheidet der RBA nicht zwischen Ori-ginatoren (direkt oder indirekt die ursprünglichen Inhaber von zu Grunde liegenden Positionen) und Investoren. Für ungeratete Positionen stehen SF und IAA zur Verfügung. In der Anwendung für SF bestehen einige Erleichterungen bei Berechnung der Eingangsparameter. Dies betrifft insb. die wesentlichste Determinante, die regulatorische Kapitalanforderung für das zu Grunde liegende Portfolio vor Verbriefung zzgl. der erwarteten Verluste des Portfolios (KIRB). Berechnungen von KIRB als Eingangsparameter in die SF können auf aggregierter Portfoliobasis erfolgen anstatt - wie im IRB-Ansatz - auf Einzelkreditnehmerbasis. Mit IAA ermöglicht der Baseler Ausschuss den begrenzten Einsatz bankeigener branchen-spezif. Risikoeinschätzungen und berücksichtigt damit einen Marktstandard, der sich für forderungsgedeckte Geldmarktpapierprogramme etabliert hat. Dabei hat der IAA des jeweiligen Instituts auf den methodischen Ansätzen anerkannter Ratingagenturen zu basieren. Die Berechnung der Kapitalanforderung erfolgt, indem die Bank ihre interne Einschätzung der Ratingskala einer anerkannten Ratingagentur zuordnet und die Positionen anhand des RBA risikogewichtet. Die Anwendung des IAA bedarf aufsichtlicher Genehmigung. Durch die Erleichterungen bei der Anwendung der SE bzw. die Einführung des IAA werden viele ungeratete Verbriefungspositionen - z. B. Liquiditätsfazilitäten - günstiger behandelt als vorher geplant. Der Baseler Ausschuss hat damit versucht, für ungeratete Positionen eine Balance zwischen konservativer Behandlung und möglichst weit gehender Berücksichtigung gängiger Methoden in den Banken zu finden.



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