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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Millionenkreditanzeigen, Gemeinschafts-, Konsortialkredite

Bei der Anzeige von Gemeinschaftskrediten hat der Konsortialführer, sofern nur er die Kreditmittel zur Verfügung stellt, während die Konsorten lediglich eine Haftung übernehmen, die Konsorten mit ihren Anteilen zu nennen. Dies gilt auch für Konsortialavalkredite, bei denen der Konsortialführer vom Gläubiger in voller Höhe in Anspruch genommen werden kann. Die anderen beteiligten Institute nennen den Namen des Konsortial-führers sowie den eigenen Anteil am Gemeinschaftskredit. Werden bei einem Gemeinschaftskredit die Kreditmittel auch von den einzelnen beteiligten Instituten zur Verfügung gestellt oder ist bei einem Konsortialavalkredit die Haftung des Konsortialführers gegenüber dem Gläubiger auf seinen Anteil an dem Kredit beschränkt, zeigt jedes der beteiligten Institute den eigenen Anteil an. Bei der Erstanzeige vermerkt der Konsortialführer unter Nennung des Kreditgesamtbetrags und der Konsorten, dass es sich um einen Gemeinschaftskredit handelt; die Konsorten geben ebenfalls an, dass es sich um einen Gemeinschaftskredit handelt und vermerken ausserdem Kreditgesamtbetrag und Konsortialführer. Soweit nachgeordnete Unternehmen an Gemeinschaftskrediten beteiligt sind, gilt Vorstehendes entsprechend.



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