Leitungsmacht
Besteht ein Beherrschungsvertrag, ist das herrschende Unternehmen berechtigt, dem Vorstand hinsichtlich der Leitung der Aktiengesellschaft (AG) Weisungen zu erteilen. Bestimmt der Vertrag nichts anderes, so können auch Weisungen erteilt werden, die für die AG nachteilig sind, wenn sie den Belangen der herrschenden Unternehmung oder der mit ihr und der AG konzernverbundenen Unternehmen dienen. Der Vorstand ist nicht berechtigt, die Befolgung einer Weisung zu verweigern, weil sie nach seiner Ansicht nicht den Belangen der herrschenden Unternehmung oder der mit ihm oder der AG konzernverbundenen Unternehmung dient.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|