Länderrisikoverordnung
Rechtsverordnung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen (BAKred) i. d. F. vom 3.9.1996 (BGBl I 1347) im Hinblick auf Meldungen zum Auslandskreditvolumen gemäß § 25 IV KWG (a. F.). Meldepflichtig sind: (1) Kreditinstitute i. S. des KWG, die nicht Zweigstellen ausländischer Unternehmen i. S. des § 53 b I oder VII KWG sind, bei denen das Volumen an Kreditnehmer mit Sitz außerhalb der Zone A (nach § 1 V b 1 KWG und Art. 2 I tir. 2 Solvabilitätsrichtlinie alle Mitgliedstaaten der OECD sowie andere Länder, die mit dem IWF besondere Kreditabkommen abgeschlossen haben) an solche Kreditnehmer insgesamt 50 Mio. DM am 31.3. oder 30.9. eines jeden Jahres übersteigt; (2) übergeordnete Kreditinstitute einer Kredit- oder Finanzholding-Gruppe i. S. des KWG unter denselben Voraussetzungen (§ 1 I, II). Hierbei sind alle Kredite i. S. des § 19 KWG a. F. zu berücksichtigen und Angaben über die Geschäfte mit den Ländern zu machen, bei denen diese Kredite mindestens 1 % des nach §§ 10, 10 a KWG ermittelten haftenden Eigenkapitals beträgt (haftendes Eigenkapital der Kreditinstitute). Die Deutsche Bundesbank übermittelt eine Rückmeldung mit den für einzelne Angabe der Meldung festgestellten Gesamtergebnissen (§ 3). Eine Anpassung der Vorschriften an die 6. KWG-Novelle ist noch nicht erfolgt.
Abk. LrV. Kurzbezeichnung für Verordnung über Angaben zu den Krediten an ausländische Kreditnehmer nach dem Kreditwesengesetz von 1985.
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