Länderrisikomeldepflicht
Nach der LrV haben Kreditinstitute, die nicht Zweigniederlassungen sind und bei denen das Volumen der Kredite an Kreditnehmer mit Sitz ausserhalb der EU-Mitglied- und der anderen EWR-Vertragsstaaten sowie ausserhalb der Schweiz, USA, Kanadas, Japans, Australiens und Neuseelands insg. 10 Mill. Euro am 31.3., 30.6., 30.9. oder 31.12. eines jeden Jahres übersteigt, nach diesem Stand der Bundesbank Angaben über diese Geschäfte unter Vordruckverwendung zu machen. Das Unterschreiten der Grenze für die Meldepflicht am darauf folgenden Meldestichtag ist vordrucklos anzuzeigen. Übergeordnete Kreditinstitute einer Instituts- oder Finanzholdinggruppe haben entspr. Anzeigepflichten für das zusammengefasste Volumen der Kredite aller Institute der Gruppe. Eine Finanzholdinggesellschaft sowie nachgeordnete Kreditinstitute sind verpflichtet, dem übergeordneten Kreditinstitut die für die Meldung erforderlichen Angaben zu übermitteln. Bei Ermittlung der Meldepflicht sind alle Kredite i. S.d § 19 KWG nach Massgabe der Grosskredit- und Millionenkreditverordnung zu berücksichtigen. Angekaufte Forderungen sind mit ihrem Nominalwert auszuweisen, sofern der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungs- und Nominalwert Zinscharakter hat. Werden Forderungen mit Bewertungsabschlag angekauft, sind sie mit ihrem Anschaffungswert zu erfassen. Besteht eine o. a. Meldepflicht, sind Angaben über Geschäfte auf solche Länder zu beschränken, in denen das Volumen der Kredite mind. 1 Mill. Euro beträgt. Die Hauptverwaltungen der Bundesbank leiten die Meldungen mit ihrer Stellungnahme an die BaFin weiter. Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute, die eine Meldung abgegeben haben, erhalten von der Bundesbank Rückmeldung mit den für einzelne Angaben der Meldung festgestellten Gesamtergebnissen; insofern existiert neben der für Millionenkredite eine Evidenzzentrale auch für Länderrisiken.
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