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Kreislaufwirtschaftsgesetz
Kreislaufwirtschaft statt Abfallbeseitigung ist das ist das Ziel des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Es soll die Entwicklung abfallarmer Produkte vorantreiben und die Hersteller für den gesamten "Lebensprozess" ihres Produktes in die Verantwortung nehmen. Wo immer möglich soll die Abfallvermeidung im Vordergrund stehen. Die Abfallverwertung soll Vorrang haben vor der Abfallbeseitigung. Das Gesetz setzt die Vorgaben der Europäischen Union, der OECD und der UNO um und ist seit Oktober 1996 in Kraft. Die Grundphilosophie des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ist die Betonung des "Verursacherprinzips". Die alte Rollenverteilung - die Wirtschaft produziert und die Gemeinden entsorgen auf Kosten der Allgemeinheit - soll aufgehoben werden. Schon bei der Produktion sollen Überlegungen zur Lebensdauer, zur Wiederverwertung oder Entsorgung der Güter eine Rolle spielen. Dabei gilt: Vorrangig sind Abfälle zu vermeiden. Dazu gehört, dass nicht nur die erzeugten Produkte möglichst abfallarm sein sollen. Abfallvermeidung soll schon bei der Wahl des Herstellverfahrens eine Rolle spielen. Beispiele dafür sind etwa Verfahrenstechniken, die erlauben, dass Öle und Lösemittel in Produktionsanlagen rückgeführt und wieder in den Prozess eingespeist werden können. Umweltbelastungen sollen sich so schon an der Quelle vermeiden lassen. An zweiter Stelle steht die Abfallverwertung. Wenn die Vermeidung nicht möglich ist, sind Abfälle stofflich oder energetisch zu verwerten. Die energetische Verwertung - also die Verbrennung - soll nur zulässig sein, wenn der Brennwert des Abfalls hoch genug ist und die entstehende Wärme genutzt wird. Die herkömmliche "Müllverbrennung" gilt demgegenüber nicht als "Verwertung". Sie ist nur eine Abfallbeseitigungsmaßnahme. Allgemein wird gefordert: Die Abfallverwertung muss umweltfreundlich - dass heißt ordnungsgemäß und schadlos - sein. Erst wenn eine Abfallverwertung nicht möglich ist, soll die Abfallbeseitigung zum Zug kommen. Die Standards für die Müllverbrennung und das Deponieren von Müll sind geregelt im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSch), in der Technischen Anleitung Abfall (TA Abfall) und in der Technischen Anleitung Siedlungsabfall (TA-Siedlungsabfall). Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz haben die Besitzer oder Erzeuger von Abfällen in erster Linie selbst die Pflicht zur Abfallvermeidung, Verwertung und Beseitigung zu erfüllen. So soll bei der Herstellung eines Produkts schon bedacht werden, ob beispielsweise Kunststoffe sortenrein wiederzugewinnen sind oder Elektronikteile etwa nach dem Baukastensystem aus einem Gerät zu entfernen sind. Ziel ist es, die Wirtschaft dazu zu veranlassen, die erforderlichen Verwertungs- und Beseitigungsanlagen schließlich selbst zu errichten und zu betreiben. Allerdings können auch Verbände diese Aufgaben übernehmen. Die Übertragung der Entsorgungspflichten von der öffentlichen Hand auf private Unternehmen ist aber an Bedingungen geknüpft. So sind im Gesetz beispielsweise strenge Vorgaben für Entsorger enthalten. Dazu gehört vor allem die Prüfung einer ausreichenden finanziellen und technischen Ausstattung privater Entsorger. Verordnungen, die den Umgang mit Abfall in verschiedenen Bereichen konkret regeln sind z.B. die Altauto-Verordnung oder die Verpackungsverordnung. Skeptiker formulieren ganz grundlegende Kritik am Gesetz. Beispiele: Was ist zu tun, wenn eine neue Technik zwar Abfall vermeiden hilft - für die Unternehmen aber zu teuer ist ? Und was, wenn die Verwertung zwar möglich, die Abfallbeseitigung ökonomisch aber sehr viel interessanter ist? Ökonomische Aspekte stehen ökologischen Argumenten gegenüber.
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