Jahresabschlussprüfung, -prüfer
Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine i.S.v. §267 Abs.1 HGB sind, sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden. Ebenso sind der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und die ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet sind. Der Lagebericht und der Konzernlagebericht sind darauf zu prüfen, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss und der Konzernlagebericht mit dem Konzernabschluss in Einklang stehen.
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