Jahresabschlussprüfung, zusammenfassende Schlussbemerkung
Darin hat der Prüfer, soweit nicht schon im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Abs. 1 HGB erfolgt, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, dass aus ihr selbst ein Überblick über die Lage des Instituts und, soweit für die Prüfung gesetzlich vorgeschrieben, über die Ordnungsmässigkeit der Geschäftsführung gewonnen werden kann. Hins, der Lage des Instituts ist insb. auf geschäft- liehe Entwicklung, Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage sowie Umfang der nicht bilanzwirksamen Geschäfteeinzugehen. Der Schlussbemerkung rnuss auch zu entnehmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgem. bewertet, insb. gebildete Wertberichtigungen, Rückstellungenund Rechnungsabgrenzungsposten angemessen sind undob die Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie die Anzeigevorschriften beachtet wurden. Ist das geprüfte Institut ein Kreditinstitut, ist auch darüber zu berichten, ob esder Vorschrift des § 18 KWG sowie den Mitteilungspflichten über die Aufnahme depotprüfungspflichtiger Geschäfte nachgekommen ist. Zusammenf. ist darzulegen,welche erwähnenswerten Beanstandungen sich auf Grundder Prüfung ergeben haben. Der Schlussbemerkung ist die Wiedergabe des zu unterzeichnenden Bestätigungsvermerks mit Siegel anzufügen.
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