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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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interne Revision, Auslagerung

Nach MaRisk müssen die Aufgaben der internen Revision i.d.R. von Mitarbeitern der Bank wahrgenommen werden. Übertragung auf externe Personen (Outsourcing) kommt für einzelne Tätigkeiten der internen Revision - soweit unter Risikoaspekten vertretbar - in Betracht. Bei Banken, bei denen wegen ihrer Betriebsgrösse die Einrichtung einer Revisionseinheit unverhältnismässig ist, können die Aufgaben der internen Revision von einem Bankgeschäftsleiter erfüllt oder vollständig auf externe Personen - bspw. Gemeinschaftseinrichtungen, externe Prüfer u.dgl. - übertragen werden. Dies gilt auch für Bankneugründungen während der ersten 2 Geschäftsjahre, wenn der Geschäftsplan geringen Geschäftsumfang und behutsame Geschäftsausweitung erkennen lässt. Tätigkeiten der internen Revision dürfen nur auf Basis eines schriftlichen Prüfungsauftrags, der die Umsetzung der einschlägigen Anforderungen der MaRisk gewährleistet, zu übertragen. Die Bank muss sich davon überzeugen, dass die externe Person über ausreichende Kenntnisse und genügend Kapazitäten verfügt, um eine ordnungsgem. Revisionstätigkeit zu gewährleisten. Die Bankgeschäftsleitung muss bei vollständiger Auslagerung einen Revisionsbeauftragten benennen, der die ordnungsgem. Durchführung der internen Revision gewährleisten muss. Dieser Revisionsbeauftragte kann entweder ein Bankgeschäftsleiter oder ein Mitarbeiter mit ausreichenden Kenntnissen und erforderlicher Unabhängigkeit sein. Der Prüfungsplan ist gemeinsam vom Revisionsbeauftragten und der externen Person zu erstellen. Der Revisionsbeauftragte hat - ggf. gemeinsam mit der externen Person - zudem den Gesamtbericht nach MaRisk zu verfassen und zu prüfen, ob die festgestellten Mängel beseitigt wurden.



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