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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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interne Revision, Berichtspflicht

Nach MaRisk muss über jede Prüfung von der internen Revision einer Bank zeitnah ein schriftlicher Bericht angefertigt und grunds. den fachlich zuständigen Mitgliedern der Bankgeschäftsleitung vorgelegt werden. Der Bericht muss insb. eine Darstellung des Prüfungsgegenstands und der Prüfungsfeststellungen - ggf. einschl. der vorgesehenen Massnahmen - enthalten; wesentliche Mängel müssen besonders herausgestellt werden. Dabei müssen die Prüfungsergebnisse beurteilt werden. Bei schwerwiegenden Mängeln muss der Bericht unvzgl. der Geschäftsleitung vorgelegt werden. Besteht hins. der zur Erledigung der Feststellungen zu ergreifenden Massnahmen keine Einigkeit zwischen geprüfter Organisationseinheit und interner Revision, muss von der geprüften Organisationseinheit eine Stellungnahme hierzu abgegeben werden. Die interne Revision muss zeitnah einen Gesamtbericht über die von ihr im Laufe des Geschäftsjahrs durchgeführten Prüfungen verfassen und zeitnah der Bankgeschäftsleitung vorlegen. Der Gesamtbericht muss über wesentliche Mängel und ergriffene Massnahmen informieren. Es muss auch dargelegt werden, ob und inwieweit die Vorgaben des Prüfungsplans eingehalten wurden. Ergeben sich im Rahmen der Prüfungen schwerwiegende Feststellungen gegen Geschäftsleiter, so muss der Geschäftsleitung unvzgl. Bericht erstattet werden. Diese muss unvzgl. den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans und die Aufsichtsinstitutionen - BaFin, Bundesbank - informieren. Kommt die Geschäftsleitung ihrer Berichtspflicht nicht nach oder beschliesst sie keine sachgerechten Massnahmen, muss die interne Revision den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans unterrichten. Die Geschäftsleitung muss das Aufsichtsorgan mind. einmal jährlich über von der internen Revision festgestellte schwerwiegende und über noch nicht behobene wesentliche Mängel in - so das MaRisk-Rundschreiben - inhaltlich prägnanter Form unterrichten. Die aufgedeckten schwerwiegenden Mängel, die beschlossenen Massnahmen zu deren Behebung und die Umsetzung der Massnahmen müssen dabei besonders hervorgehoben werden. Über besonders schwerwiegende Mängel muss das Aufsichtsorgan unvzgl. durch die Geschäftsleitung in Kenntnis gesetzt werden.



 
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