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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Insolvenzantrag bei Banken (Instituten)

Anders als bei Insolvenz von Unternehmen anderer Branchen können bei Banken bzw. Instituten (ähnl. auch bei Versicherungen) nicht die Geschäftsleiter selbst den Insolvenzantrag stellen. Vielmehr trifft § 46b KWG eine spez. Regelung: Wird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, haben die Geschäftsleiter dies der BaFin unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unvzgl. anzuzeigen. Die Geschäftsleiter müssen eine solche Anzeige unter Unterlagenbeifügung auch dann vornehmen, wenn das Institut vorauss. nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit). Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht vorgenannte Anzeigepflicht. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder auch im Fall drohender Zahlungsunfähigkeit statt. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts kann nur von der BaFin gestellt werden. Im Falle drohender Zahlungsunfähigkeit darf die BaFin den Antrag jedoch nur mit Zustimmung des Instituts und nur dann stellen, wenn andere Massnahmen nicht Erfolg versprechend erscheinen. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts kann nur von der BaFin gestellt werden. Vor Bestellung des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht die BaFin zu hören. Der BaFin ist der Eröffnungsbeschluss besonders zuzustellen. Wird über ein Institut, das Teilnehmer eines Zahlungs- oder Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet, so hat die BaFin unvzgl. die Stellen zu informieren, die von den anderen EWR-Staaten der Kommission der EU benannt wurden. Auf solche Systemveranstalter, die nicht Institut sind, ist das oben Gesagte entspr. anzuwenden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen vorgenannte Massnahmen der BaFin haben keine aufschiebende Wirkung (sofortige Vollziehbarkeit). Wer es als Geschäftsleiter unterlässt, der BaFin die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Bank (des Instituts) anzuzeigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe.



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