Insolvenz, Fristenberechnung
Nach KWG sind die nach §§ 88, 130-136 Insolvenzordnung und nach $ 32b GmbHG vom Tag des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zu berechnenden Fristen vom Tag des Erlasses einer Massnahme der BaFin §46a Abs. 1 KWG (Insolvenzgefahr, Massnahmen des Bundesaufsichtsamts für Finanzdienstleistungsaufsicht) zu berechnen.
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