haftendes Eigenkapital, Risikodeckungspotenzial
Eine ausreichende Eigenkapitalausstattung ist bei Banken unter dem Aspekt der Risikoabdeckung und -Vorsorge notwendig. Übersteigen die Verluste einer Bank die Möglichkeiten zum Verlustausgleich aus dem Bilanzgewinn und den stillen Reserven, so kommt zur Verlustdeckung nur noch das haftende Eigenkapital in Betracht. Grunds, ist hier zu unterscheiden zwischen quantitativen und qualitativen Anforderungen an das haftende Eigenkapital. Unter dem quantitativen Aspekt ist es notwendig, dass die Banken zum Ausgleich von Verlusten über ein ausreichendes Eigenkapital verfügen, wobei jedoch bei einer Beurteilung dieses Aspekts stets die Eigenkapitalnormen - insb. Grundsatz I - mit berücksichtigt werden müssen. Ist: hingegen das Grundsatz-I-Potenzial nur teilw. ausgeschöpft, kann eine Bank - ohne in Konflikt mit der BaFin zu geraten - das haftende Eigenkapital zu Verlustausgleichszwecken bis zu den Grenzen des Grundsatzes I vermindern. Grundsätzl. ist allerdings bei der Verwendung von Eigenkapital zur offenen Verlustabdeckung die negative (Image-) Wirkung dieser Massnahme zu bedenken, da dem Eigenkapital Signalfunktion für das Standing einer Bank zukommt. Unter dem qualitativen Aspekt hat das Eigenkapital verschiedenen Kriterien zu genügen, um aufsichtsrechtlich als haftend anerkannt zu werden und somit als Risikodeckungspotenzial zur Verfügung zu stehen. Danach muss Eigenkapital vor allem an Verlusten aus dem laufenden Geschäft teilnehmen, dauerhaft als Verlustausgleichspotenzial bereitstehen sowie vollständig eingezahlt sein. Eigenmittelgrundsatz, Angemessenheit des haftenden Eigenkapitals.
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