Gruppe verbundener Kunden
Nach der EU-Grosskreditempfehlung 2 oder mehr natürliche oder juristische Personen, die Kredite von der gleichen Bank und einer Tochtergesellschaft dieses Instituts entweder auf gemeinsamer oder getrennter Basis erhalten haben, die jedoch insofern miteinander verbunden sind, als 1. eine von ihnen direkt oder indirekt über die andere beherrschenden Einfluss hat, oder 2. ihre kumulierten Kredite für die Bank insofern ein einheitliches Risiko darstellen, indem sie so stark voneinander abhängen, dass - wenn ein Kunde in finanzielle Schwierigkeiten gerät - die anderen oder alle mit grosser Wahrscheinlichkeit auf Rückzahlungsschwierigkeiten stossen. Als Beispiel für solche Abhängigkeiten soll die Bank die folgenden Tatbestände in Betracht ziehen: gemeinsames Eigentum, gemeinsame Direktoren, gegenseitige Bürgschaften, direkte geschäftliche Abhängigkeiten, die nicht kurzfristig ersetzt werden können. Werden solche Abhängigkeiten beobachtet, sollen solche Verbindlichkeiten »vernünftigerweise« als einheitliches Risiko behandelt werden.
GS Abkürzung für Girosammelverwahrung.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|