Gewährträgerhaftungs- und Anstaltslast
Im öffentlich-rechtlichen deutschen Bankwesen, spez. bei Landesbanken und Sparkassen, ist 2005 die bis dahin bestehende staatliche Haftung - Gewährträgerhaftung und Anstaltslast - des Bundes, der Bundesländer, der Gemeinden durch Verbot der EU-Kommission entfallen bzw. umgestaltet worden. Für die betroffenen Institutsbereiche hatte dies gravierende Auswirkungen. Mit dem Wegfall ist das Verhältnis von Träger und Sparkasse bzw. Landesbank auf eine neue formalrechtliche Grundlage gestellt. Bei den Sparkassen war vorher die Kommune als Träger der Sparkasse auch über bestimmte Rechtspflichten verbunden: Gegenüber den Kunden des Instituts bestand Gewährträgerhaftung, gegenüber dem Institut selbst Anstaltslast. Diese formalrechtliche Verbindung ist gelockert. Der Weg- fall führt allerdings nicht dazu, dass die Kommune für die Sparkasse nicht mehr einsteht. Sie unterstützt die Sparkasse - falls erforderlich - bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auch weiterhin. Auch künftig gewährleisten die kommunalen Träger, dass eine Sparkasse als Vermögen der Bürger erhalten bleibt. Zudem gibt die Anerkennung der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft durch die EU-Kommission den Sparkassen und ihren kommunalen Trägern die notwendige Rechtssicherheit. Die kommunale Trägerschaft schafft untrennbare Bindung an die jeweilige Region. Zudem soll durch die kommunale Trägerschaft sichergestellt werden, dass die Sparkassen sich über ihre kreditwirtschaftlichen Aktivitäten hinaus als gemeinwohlorientierte Institute für die Menschen vor Ort einsetzen. Analog sind die Gegebenheiten bei den Landesbanken.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|