Gemeinschaftsgeschäftsbilanzierung
Bei Gemeinschaftskrediten hat jede beteiligte Bank nur ihren eigenen Anteil in den entspr. Bilanzposten auszuweisen, sofern die beteiligten Banken die Mittel für den Kredit der Konsortiumsführung zur Verfügung stellen müssen. Dies gilt auch für stille Unterbeteiligungen an Krediten (Innenkonsortien). Besteht die Unterbeteiligung ledigl. in teilw. Haftung für den Ausfall der Forderung, so hat das Kredit gebende Institut den vollen Kreditbetrag auszuweisen, die Unterbeteiligten haben ihren Anteil zu vermerken. Bei Avalgemeinschaftskrediten hat das konsortialführende Institut den vollen Betrag der von ihm übernommenen Bürgschaft zu vermerken; die Unterbeteiligten haben ihren Anteil zu vermerken. Wertpapiere und Beteiligungen mit konsortialer Bindung sind mit dem eigenen Anteil in den einschlägigen Unterposten zu erfassen.
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