Firmierung von Banken (Instituten)
Zu den Aufgaben der BaFin gehört es, dazu beizutragen, dass bestimmte gesetzlich geschützte Begriffe, wie z.B. »Bank«, »Versicherung« usw., nur von Unternehmen geführt werden, die dazu berechtigt sind (Bezeichnungsschutz). Die BaFin entscheidet in Zweifelställen, ob ein Unternehmen zur Führung der jeweiligen geschützten Bezeichnung befugt ist, und teilt ihre Entscheidung dem Registergericht mit. Bei Verwendung bankrechtlich geschützter Bezeichnungen in der Firma kann die BaFin darüber hinaus in Verfahren der Registergerichte Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen. Im Übrigen ist die Beurteilung der Rechtmässigkeit einzutragender Firmen (z.B. i. Hinbl. a. Firmen- oder Wettbewerbsrecht) Registergerichten vorbehalten. Hins, gesetzlich nicht geschützter Begriffe wie »Finanz«, »Finanzdienstleistungen«, »Kredit« usw. hat die BaFin ihre Verwaltungspraxis geändert. Firmierungen, die solche Begriffe enthalten, beanstandet sie nicht mehr. Prüfung, ob solche Firmierungen irreführend sind, obliegt allein den Registergerichten. Im Einzelnen ist die BaFin für Bezeichnungsschutz nach folgenden Vorschriften zuständig: 1. § 3 InvG. Die Begr. »Investment« und »Kapitalanlage« sind nicht geschützt, ebenso »Investor« und »Invest«, wohl aber die Bez. »Kapitalanlagegesellschaft«, »Investmentfonds«, »Investmentgesellschaft« und »Investmentaktiengesellschaft«; Letztere dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma und zu Geschäftsund Werbezwecken nur die in § 3 InvG genannten Gesellschaften führen. Ausnahmen sind nicht zulässig. 2. §§ 39, 40 KWG. Die §§ schützen die Bez. »Bank«, »Bankier«, »Volksbank« und »Sparkasse«. Diese Bez. dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bez. des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur die in § 39 KWG genannten Unternehmen führen. Ausnahmen sind zulässig, wenn jeglicher Anschein ausgeschlossen ist, dass Bankgeschäfte betrieben werden. Hier ist regelmässig von einem Zweifelsfall auszugehen und eine Entscheidung der BaFin herbeizuführen. Tochtergesellschaften zugelassener Kreditinstitute dürfen den Namen des Mutterunternehmens in der Firma führen, wenn die Beherrschung durch das Mutterunternehmen gesichert ist. 3. § 16 Bausparkassenge- setz. Geschützt sind die Bez. »Bausparkasse« sowie der Wortstamm »Bauspar«. Bei Verwendung des Wortstamms »Bauspar« durch Vermittler in der Firmierung oder zu Werbezwecken soll durch Hinzufügen von »Vermittlung« der Anschein ausgeschlossen werden, dass das Unternehmen selbst Geschäfte betreibt, die konzessionierten Bausparkassen vorbehalten sind.
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