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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Finanzkreditgarantien und -bürgschaften

Im Wettbewerb auf internationalen Märkten müssen Exporteure oft ihre Geschäfte mit Finanzierungen verbinden, sodass sie nach kurzer Zeit an ihre Finanzierungsgrenzen stossen. Daher wurde zur Exportfinanzierung das Instrument des gebundenen Finanzkredits geschaffen, das deutschen Banken erlaubt, Kredite zur Finanzierung deutscher Exporte an die ausländischen Besteller (Importeure, Käufer) zu vergeben. Damit einhergehend mussten auch Möglichkeiten geschaffen werden, gebundene Finanzkredite über die staatliche Exportkreditversicherung abzusichern. Gegenstand dieser Finanzkreditdeckung ist der von einer deutschen Bank dem Importeur eingeräumte Finanzkredit inkl. der darauf anfallenden Zinsen, wobei sich die Deckung entspr. der Ausfuhrdeckung auf wirtschaftliche und politische Risiken bezieht. Voraussetzung für die In-deckungnahme eines gebundenen Finanzkredits ist, dass die Darlehensbeträge direkt von der deutschen Bank im Auftrag und für Rechnung des Kreditnehmers (Importeur) an den Exporteur ausgezahlt werden. I. d. R. soll die Bank den Kreditbetrag erst nach vollendeter Lieferung oder Leistung an den Exporteur auszahlen, jedoch besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Auszahlung der Kreditmittel entspr. der erbrachten Teillieferungen oder -leistungen (prorata Lieferung oder Leistung). Der von der Bank im Schadensfall zu tragende Selbstbehalt ist für den Eintritt wirtschaftlicher bzw. politischer Risiken unterschiedlich hoch. Die Bank, die die Gewährleistungen in Anspruch nimmt, kann, da es sich um einen gebundenen Finanzkredit zur Finanzierung eines deutschen Exportgeschäfts handelt, die Selbstbeteiligungsquote an den Exporteur überwälzen. Alternativ kann die Bank einen Selbstbehalt in bestimmter Höhe für wirtschaftliche und politische Risiken beantragen, den sie selbst tragen muss. Voraussetzung für die Gewährung eines gebundenen Finanzkredits an den Importeur ist i. d. R. eine zwischen dem finanzierenden Institut und dem Exporteur abgeschlossene Regressvereinbarung. Diese verpflichtet den Exporteur zur Erfüllung der Darlehensverbindlichkeiten des Importeurs, falls dieser auf Grund mangelhafter Erfüllung des Liefer- oder Leistungsvertrags durch den Exporteur seinen Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht nachkommt. Liegt eine Hermesdeckung für die Kreditforderung vor, muss sich die Bank verpflichten, die mit dem Exporteur abgeschlossene Regressvereinbarung mit Zustimmung des Bundes in Anspruch zu nehmen. Garantien und Bürgschaften für gebundene Finanzkredite können auch gewährt werden, wenn der Forderungsbetrag auf Fremdwährung lautet. Die steigende Anzahl von Finanzierungen mit variabler Verzinsung hat dazu geführt, dass im Rahmen der Gewährleistungen des Bundes für gebundene Finanzkredite eine Abwicklungsform entwickelt wurde, die die variablen Finanzierungskosten berücksichtigt. Hierzu wird zunächst auf Grundlage von geschätzten Finanzierungskosten die Garantie bzw. Bürgschaft des Bundes gewährt. Auch die Berechnung des Entgelts basiert auf dem Schätzwert. Liegen die tatsächlichen Finanzierungskosten über oder unter dem geschätzten Betrag, muss die Bank entweder das entspr. Entgelt nachzahlen oder es erhält eine Erstattung des zuviel gezahlten Betrags. Diese Abwicklung ist auch bei Ausfuhrgewährleistungen anwendbar, wenn diese sich auch auf die Finanzierungskosten beziehen.



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