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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Feststellung des Jahresabschlusses

Rechtsakt, durch den der Jahresabschluss durch die Organe einer Aktiengesellschaft als richtig und für die Gesellschafter verbindlich anerkannt wird. Die Feststellung des Jahresabschlusses d. J. kann durch Vorstand und Aufsichtsrat (Regelfall) oder die Hauptversammlung erfolgen. Voraussetzung ist jeweils die erfolgte Abschlussprüfung bzw. das Vorliegen eines Bestätigungsvermerks (Testats, §§316, 322 HGB). Bei Feststellung des Jahresabschlusses d. J. durch Vorstand und Aufsichtsrat legt der Vorstand den von ihm aufgestellten Jahresabschluss dem Aufsichtsrat vor. Billigt dieser den Jahresabschluss, gilt letzterer als festgestellt; billigt er ihn nicht oder einigt er sich mit dem Vorstand über die Feststellung durch die Hauptversammlung oder gilt der Jahresabschluss wegen nicht fristgemäßer Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats an den Vorstand als nicht gebilligt, so erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses d. J. durch die Hauptversammlung. Bei Feststellung des Jahresabschlusses d. J. durch die Hauptversammlung stehen den Aktionären erweiterte Auskunftsrechte (vgl. Auskunftsrecht des Aktionärs) hinsichtlich stiller Reserven und den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu (§ 131 III AktG). Im Gegensatz zum Aufsichtsrat ist die Hauptversammlung nicht an den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebunden. Ändert die Hauptversammlung den vom Vorstand vorgelegten und bereits geprüften Jahresabschluss, ist eine Nachtragsprüfung durchzuführen (§316 HGB). Bei Aktienbanken Aufgabe des Aufsichtsrats oder, soweit vorgesehen oder beschlossen, der HV. Der Abschluss ist damit bindend.



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