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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Falschgeld, Strafe, Anhalten und Einziehung

Neben dem StGB (S§ 146-152a) enthält auch das Bundesbankgesetz (SS 35-37) Vorschriften zum Falschgeld. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder mit Geldstrafe bestraft, 1. wer unbefugt Geldzeichen (Marken, Münzen, Scheine o.a. Urkunden, die geeignet sind, im Zahlungsverkehr anstelle der gesetzlich zugelassenen Münzen oder Banknoten verwendet zu werden) oder unverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen ausgibt, auch wenn ihre Wertbezeichnung nicht auf Euro lautet; 2. wer unbefugt ausgegebene Gegenstände der vorgenannten Art zu Zahlungen verwendet. Der Versuch ist bereits strafbar. Handelt der Täter bei 2. fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze. Die Bundesbank, Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute und ihre Mitarbeiter haben nachgemachte oder verfälschte Banknoten oder Münzen (Falschgeld), als Falschgeld verdächtige Banknoten und Münzen sowie unbefugt ausgegebene Gegenstände der genannten Arten anzuhalten. Dem Betroffenen ist eine Empfangsbescheinigung zu erteilen. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute haben der Bundesbank hiervon Mitteilung zu machen. Als Falschgeld verdächtige Banknoten und Münzen sind der Bundesbank zur Prüfung vorzulegen. Stellt diese die Un-echtheit fest, so übersendet sie das Falschgeld mit einem Bericht der Polizei und benachrichtigt das anhaltende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Banken haben der Bundesbank hiervon Mitteilung zu machen. Unbefugt ausgegebene Gegenstände der o.a. Arten können eingezogen werden. Derartige eingezogene Gegenstände sowie nach S 150 StGB eingezogenes Falschgeld sind von der Bundesbank aufzubewahren. Sie können, wenn der Täter ermittelt worden ist, nach Ablauf von 10 Jahren und, wenn der Täter nicht ermittelt worden ist, nach Ablauf von 20 Jahren nach Rechtskraft des die Einziehung aussprechenden Urteils vernichtet werden.



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