Europäische Zentralbank, Leitlinien und Weisungen
Besondere Arten verbindlicher Rechtsinstrumente der EZB, deren Einführung auf Grund der besonderen Struktur des Eurosystems erforderlich war, in Gestalt formeller Rechtsinstrumente, mit denen sichergestellt werden soll, dass die dem Eurosystem übertragenen Aufgaben im Rahmen dieser Organisation ausgeführt werden und mit der internen Zuständigkeitsverteilung in Einklang stehen. Nach Darstellung der EZB sind gem. der in der ESZB/EZB-Satzung begründeten Struktur, wonach zu den Aufgaben des Eurosystems gehörende Geschäfte durch die NZB durchzuführen sind, soweit dies möglich und sachgerecht erscheint, Leitlinien der EZB Rechtsinstrumente, durch die die Politik des Eurosystems festgelegt und umgesetzt wird. Sie enthalten das allgemeine Rahmenwerk und die wichtigsten Regelungen, die von den NZB umzusetzen sind. Unter Berücksichtigung der Unterschiede in Finanzmarktstrukturen und Rechtssystemen der Mitgliedstaaten wurden die Leitlinien inhaltlich so gefasst, dass sie - soweit möglich - angemessene dezentrale Durchführung der geldpolitischen Aktivitäten ermöglichen und gleichzeitig Anforderungen an einheitliche Geldpolitik im Eurowährungsgebiet gerecht werden. Daher wird die Geldpolitik in Abhängigkeit von dem Recht, dem die einzelnen NZB unterliegen, entweder durch Verträge zwischen den NZB und ihren Geschäftspartnern oder durch an die Geschäftspartner adressierte Rechtsakte umgesetzt. Da es sich bei den Leitlinien lt. EZB um Rechtsinstrumente handelt, die interne Angelegenheiten des Eurosystems betr. und ausschl. an die NZB gerichtet sind, stellen sie nicht auf unmittelbare oder individuelle Auswirkung auf die Rechte der Geschäftspartner ab. Gem. Geschäftsordnung der EZB werden die Leitlinien vom EZB-Rat verabschiedet und danach den NZB des Eurosystems bekannt gegeben. Ist die Veröffentlichung von Leitlinien ausdr. beschlossen worden, werden sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in allen EU-Amtssprachen veröffentlicht. Der EZB-Rat kann beschliessen, seine normative Befugnis zur Verabschiedung von EZB-Leitlinien auf das Direktorium zu übertragen. In diesem Fall muss der EZB-Rat die Grenzen und den Umfang der übertragenen Befugnisse angeben. Als Teil des Gemeinschaftsrechts haben Leitlinien und Weisungen ebenso wie Verordnungen und Entscheidungen der EZB Geltungsvorrang vor bestehenden und nachträglich erlassenen nationalen Rechtsvorschriften, die in ihren Anwendungsbereich fallen. Der EZB-Rat hat die Aufgabe, die Einhaltung der Leitlinien und Weisungen der EZB sicherzustellen. Er wird dabei vom EZB-Direktorium unterstützt, das für die Vorbereitung der regelmässigen Berichte über die Einhaltung dieser Leitlinien und Weisungen sorgt. Die formalen Voraussetzungen für die Verabschiedung von Leitlinien und Weisungen der EZB sind nicht in EU-Vertrag oder ESZB/EZB-Satzung, sondern in der Geschäftsordnung der EZB geregelt und entspr. allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Da diese Rechtsinstrumente nur interne Rechtswirkungen haben, besteht nach dem Gemeinschaftsrecht keine Verpflichtung zur Veröffentlichung der Leitlinien und Weisungen der EZB. Die EZB hat jedoch Auszüge der EZB-Leitlinien, die für Marktteilnehmer und Allgemeinheit von Interesse sind, veröffentlicht.
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