Einstellung(sanordnung) der Bankgeschäfte, des Bankverkehrs
Sind bei den in Deutschland tätigen Banken (Instituten) wirtschaftliche Schwierigkeiten zu befürchten, die schwer wiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft, insb. den geordneten Ablauf des allgemeinen Zahlungsverkehrs, erwarten lassen, kann die Bundesregierung nach § 47 KWG durch RVO »Bankfeiertage« anordnen, d. h. dass die Banken für den Verkehr mit ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen bleiben und im Kundenverkehr Zahlungen u. a. Geldübertragungen weder leisten noch entgegennehmen dürfen; die Bundesregierung kann diese Anordnung auf bestimmte Arten oder Gruppen von Banken sowie auf bestimmte Bankgeschäfte beschränken. Vor solchen Massnahmen muss die Bundesregierung die Bundesbank hören. Trifft die Bundesregierung die Massnahmen, hat sie durch RVO die Rechtsfolgen zu bestimmen, die sich hierdurch für Fristen und Termine auf dem Gebiet des Bürgerlichen, des Handels-, Gesellschafts-, Wechsel-, Scheck- und Verfahrensrechts ergeben. Die Bundesregierung kann nach Anhörung der Bundesbank für die Zeit nach einer vorübergehenden Schliessung der Institute durch RVO Vorschriften für die Wiederaufnahme des Zahlungs- usw. -Verkehrs erlassen. Sie kann hierbei insb. bestimmen, dass die Auszahlung von Guthaben zeitweiligen Beschränkungen unterliegt. Für Geldbeträge, die nach einer vorübergehenden Schliessung der Kreditinstitute angenommen werden, dürfen solche Beschränkungen nicht angeordnet werden. Die o. a. erlassenen RVO treten, wenn sie nicht vorher aufgehoben worden sind, 3 Monate nach ihrer Verkündung ausser Kraft.
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