Einstellung des Börsenverkehrs
Nach §47 KWG kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung anordnen, dass die Wertpapierbörsen vorübergehend geschlossen bleiben. Die vorübergehende Schließung kann unabhängig von einer ebenfalls in §47 KWG geregelten Schließung von Banken angeordnet werden, wird aber in der Regel mit einer solchen fast immer verbunden sein. Eine solche Schließung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft zu erwarten sind, die einen geordneten Ablauf der Börsentätigkeit nicht erwarten lassen. Von der Einstellung zu unterscheiden ist die im BörsG geregelte Aussetzung der Kursnotiz.
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