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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Einstellung der Kursnotierung

Ausschließen eines Wertpapiers vom amtlichen Handel: nach Zurücknahme der Zulassung durch die Zulassungsstelle; nach Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der AG; nach einer Verschmelzung für die Aktien der aufgenommenen AG; auf Antrag der AG, wenn die Gründe dazu ausreichen; nach Beendigung der Abwicklung; nach Beendigung eines Umtauschs in Aktien einer anderen AG; bei Schuldverschreibungen 14 Tage vor dem Rückzahlungstermin, bei Wandelanleihen zum Kündigungstermin.



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