Einstellung der Kursnotierung
Ausschließen eines Wertpapiers vom amtlichen Handel: nach Zurücknahme der Zulassung durch die Zulassungsstelle; nach Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der AG; nach einer Verschmelzung für die Aktien der aufgenommenen AG; auf Antrag der AG, wenn die Gründe dazu ausreichen; nach Beendigung der Abwicklung; nach Beendigung eines Umtauschs in Aktien einer anderen AG; bei Schuldverschreibungen 14 Tage vor dem Rückzahlungstermin, bei Wandelanleihen zum Kündigungstermin.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|