Eigentümerhypothek
Hypothek, die ausnahmsweise dem Eigentümer zusteht, wenn er nicht der persönliche Schuldner ist und an dessen Stelle den Gläubiger befriedigt (§§1143 I, 1153, I BGB) oder sonst die hypothekarisch gesicherte Forderung erwirbt (z. B. durch Abtretung oder durch Erbfolge). – Soll das Grundpfandrecht (Grundpfandrecht, Bestellung) als Kreditsicherheit für eine andere Forderung herangezogen werden, wird es zweckmäßigerweise vor der Abtretung in eine Grundschuld umgewandelt, was durch einseitige Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung im Grundbuch geschieht (vgl. §1198 BGB).
Hypothek, die dem Eigentümer eines Grundstücks, das damit belastet wird, zusteht. Kann nur in Ausnahmefällen vorliegen: Wenn der Grundstückseigentümer die hypothekarisch abgesicherte Forderung erwirbt, ohne dass diese dabei untergeht. Sonst Entstehung einer Eigentümergrundschuld.
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