Eigenmittel(ausstattung) von Wertpapierhandelsunternehmen
Ein Wertpapierhandelsunternehmen muss Eigenmittel aufweisen, die mind. einem Viertel seiner Kosten entsprechen, die in der GuV-Rechnung des letzten Jahresabschlusses unter allgemeinen Verwaltungsaufwendungen, Abschreibungen und Wertberichtigungen auf unmaterielle Anlagewerte und Sachanlagen ausgewiesen sind. Bei Fehlen eines Jahresabschlusses für das erste volle Geschäftsjahr sind die im Geschäftsplan für das laufende Jahr für die entspr. Posten vorgesehenen Aufwendungen auszuweisen. Die BaFin kann die Anforderungen heraufsetzen, wenn dies durch eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit des Instituts angezeigt ist. Sie kann die bei der Berechnung der o. a. Relation anzusetzenden Kosten für das laufende Geschäftsjahr auf Antrag des Instituts herabsetzen, wenn dies durch eine gegenüber dem Vorjahr nachweislich erhebliche Reduzierung der Geschäftstätigkeit des Instituts im laufenden Geschäftsjahr angezeigt ist. Wertpapierhandelsunternehmen haben BaFin und Bundesbank die für die Überprüfung der Relation sowie des Vorliegens der Voraussetzungen erforderlichen Angaben und Nachweise einzureichen; das BFM hat im Benehmen mit der Bundesbank durch RVO nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben sowie über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege erlassen.
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