Devisentermingeschäft mit Bandbreitenoption
Rechtlich Devisentermingeschäft, da feste Liefer- bzw. Abnahmeverpflichtungen bestehen. Die Besonderheit im Vergleich zu herkömmlichen Devisenrermingeschäften liegt darin, dass der für die Geschäftsabwicklung massgebende Devisenkurs erst am Fälligkeitstag in Abhängigkeit von dem dann am Markt geltenden Kassakurs festgestellt wird. Für jedes einzelne Termingeschäft mit Bandbreitenoption werden 2 Kursgrenzen festgelegt. Die Wahl der Grenzwerte steht dabei im Belieben der beiden Vertragsparteien, sodass der aktuelle Devisenterminkurs keinen notwendigen Bezugspunkt für die Bemessung der Grenzwerte darstellt. Die von der Bank bei jedem Geschäft zu tätigenden Sicherungsgeschäfte, die im Abschluss zweier Devisenoptionsgeschäfte bestehen, ergeben sich aus der jeweiligen Risikosituation: Liegt z.B. am Erfüllungstag der Kassakurs der betr. Fremdwährung unter dem als Kursuntergrenze vereinbarten Wert, hat die Bank die Devisen zu diesem vereinbarten Mindestkurs abzunehmen. Die Höhe ihres Risikos beläuft sich danach auf die Differenz zwischen Kursuntergrenze und Kassakurs der Fremdwährung am Erfüllungstag. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist der Kunde mit seiner Kursabsicherung so gestellt, als hätte er von der Bank als Stillhalter eine Verkaufsoption (europäischen Typs) erworben, wobei als Basispreis der Mindestkurs des Optionsgeschäftes gilt. Die Option wird vom Kunden »ausgeübt«, falls der Kassakurs am Erfüllungstag die Kursuntergrenze (Basispreis) unterschreitet. Rechtliche Besonderheit ist, dass die Fremdwährung am Erfüllungstag vom Verkäufer zum Basispreis zu liefern und von der Bank zu diesem Kurs abzunehmen ist, ohne dass es noch einer Willenserklärung des Kunden zur Ausübung eines Optionsrechts bedarf. Das Sicherungsgeschäft der Bank muss dementspr. im Kauf einer in Basispreis, Fälligkeitstermin und Nominalbetrag idenrischen Verkaufsoption bestehen, wofür sie eine Prämie zu bezahlen hat. Die Vereinbarung einer Kursobergrenze kann ebenfalls als Optionsgeschäft dargestellt werden. Als Stillhalter aus einer (europäischen) Kaufoption kann hier der Kunde betrachtet werden; die Bank als Optionsberechtigte hat das Recht, am Fälligkeitstag Fremdwährung zum vereinbarten Höchstkurs zu kaufen. Die Option wird von der Bank ausgeübt, wenn der Kassakurs der Fremdwährung die Kursobergrenze (Basispreis) übersteigt. Da die Bank mit diesem Optionsrecht ein nicht genutztes Sicherungsinstrument besitzt, kann sie zusätzl. eine Stillhalteverpflichtung (Verkauf einer identischen Kaufoption) eingehen, die für sie zu einer Prämieneinnahme führt, ohne dass sie mit dieser Stillhalteverpflichtung ein Preisrisiko eingeht; im Gegenteil kann damit das Kursrisiko aus dem Bestand der angekauften Fremdwährung abgesichert werden: Übersteigt der Kassakurs die vereinbarte Obergrenze, bezieht die Bank von ihrem Kunden Fremdwährung zu einem günstigeren als dem Marktkurs, wird aber wahrscheinlich ihrerseits vom Optionsberechtigten in ihrer Eigenschaft als Stillhalter in Anspruch genommen. Sollre dieser die Option nicht ausüben, besteht für die Bank kein Wechselkursrisiko; es würde ihr im Gegenteil die zusätzliche Gewinnmöglichkeit eröffnet, die vom Kunden zu liefernde Fremdwährung zum höheren Marktkurs zu verkaufen. Das Risiko der Bank liegt nur darin, dass der Kunde ausfällt und seiner Lieferverpflichtung nicht nachkommt (Adressenausfallrisiko), wodurch die Bank als Stillhalter des Optionsgeschäfts gezwungen wäre, sich am Markt Verlust bringend einzudecken (Eindeckungs-risiko); Gleiches gilt für den Ausfall des Stillhalters aus dem Optionsgeschäft, bei dem die Bank Optionsberechtigte ist. I. d. R. wird die Bank die Kursobergrenze so festlegen, dass die als Stillhalter vereinnahmte Optionsprämie aus dem Verkauf der Kaufoption, deren Basispreis mit der Kursobergrenze übereinstimmt, mind. ebenso hoch oder höher ist als die Prämie, die sie für die zur Absicherung erworbene Kaufoption (Basispreis: vom Kunden festgelegte Kursuntergrenze) aufwenden musste. Die als Stillhalter vereinnahmte Prämie ist umso höher, je näher der festgelegte Basispreis am aktuellen Terminkurs liegt, je näher also die Option am Geld ist. Das von der Bank bestimmte Kursband wird mithin nicht symmetrisch um den zentralen Wert Terminkurs liegen. Besteht der Kunde seinerseits auf der Fixierung beider Kursgrenzen, hat er dafür eine Prämie zu entrichten, da dann i. d. R. der Bank effektive Kosten aus dem von ihr abzuschliessenden Sicherungsgeschäft (Kaufeiner Verkaufsoption) verbleiben. Das Dargestellte gilt mit umgekehrtem Vorzeichen auch für den Fall eines Terminverkaufs von Fremdwährung durch die Bank an den Kunden. In diesem Fall wird die Bank zur eigenen Sicherung eine Kaufoption (Basispreis: Kursobergrenze) kaufen, wofür sie eine Prämie entrichten muss, und zusätzlich als Stillhalter eine Verkaufsoption (Basispreis: Kursuntergrenze) verkaufen und eine Prämie einnehmen.
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