Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis
Die BaFin kann von der Beaufsichtigung einer Institutsoder Finanzholdinggruppe absehen und das übergeordnete Unternehmen von den Vorschritten des KWG über die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis widerruflich freistellen, wenn 1. bei Institutsgruppen das übergeordnete Unternehmen Tochterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz in einem anderen EWR-Staat und dort in die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis gem. Bankenrichtlinien einbezogen ist oder 2. bei Finanzholdinggruppen diese von den zuständigen Stellen eines anderen EWR-Staats auf zusammengefasster Basis gem. Bankenrichtlinie beaufsichtigt werden. Die Freistellung setzt Übereinkunft der BaFin mit den zuständigen Stellen des anderen Staates voraus. Die EU-Kommission ist über das Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte zu unterrichten. Die BaFin kann über die Fälle des $ 10a Abs. 3 KWG hinaus nach Massgabe der Bankenrichtlinie eine Gruppe von Unternehmen als Finanzholdinggruppe und ein Institut der Gruppe als übergeordnetes Unternehmen bestimmen; die Vorschriften des KWG über die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis sind in diesem Fall entspr. anzuwenden.
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