besonderes Kursrisiko, Aktiennettoposition
Zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrages für das besondere Kursrisiko sind die Aktiennettopositionen unabhängig von ihren bestandsvermehrenden oder -vermindernden Ausrichtungen in Höhe ihrer massgeblichen Beträge zusammenzufassen und mit 4% zu gewichten. Nettopositionen aus Terminkontrakten auf einen gängigen Aktienindex sind nicht zu berücksichtigen. Nettopositionen in hochliquiden Aktien mit hoher Anlagequalität sind bei der Zusammenfassung mit nur 50% ihres massgeblichen Betrags zu berücksichtigen, sofern sie jeweils nicht mehr als 5% des Werts der gesamten Nettopositionen bilden. Die o. a. Grenze beträgt 10%, wenn der Gesamtwert dieser Nettopositionen nicht mehr als 50% des Werts der gesamten Nettopositionen beträgt. Aktien gelten als hochliquide, wenn sie nachweislich in einen gängigen Aktienindex einbezogen sind. Aktien mit hoher Anlagequalität sind Aktien, die nachweislich in einem Land mit liquidem Aktienmarkt zum Handel an einer Wertpapierbörse zugelassen sind und deren Emittent nicht Schuldner aus in die Zinsnettoposition einbezogenen Wertpapieren ist, die keine Aktiva mit hoher Anlagequalität sind.
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