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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bereichsausnahme für Banken

Bez. f. das Nichtgelten bestimmter Verbote des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für Banken (§ 102). Danach stellt die Bankwirtschaft neben anderen Branchen (z.Bereichsausnahme für Banken Versicherungen) eine Ausnahme vom grunds. Kartellverbot des Gesetzes dar, da es auch gesamtwirtschaftlich als begründet angesehen wird, Banken - als vertrauensempfindliche und bei Krisen andere Unternehmen u.U. mitbeeinflussende Branche - auch über Preiskartelle die Möglichkeit zur Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit zu gewähren. So gelten die §§ 1 (Unwirksamkeit von Kartellverträgen und -beschlüssen), 15 (Verbot von Verträgen zur Beschränkung der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen gegenüber Dritten) und 38 Abs. 1 Nr.ll (Klarstellung, dass sich $ 102 nicht nur auf Verträge, sondern auch auf Verbandsempfehlungen bezieht) nicht für Wettbewerbsbeschränkungen im Zusammenhang mit Tatbeständen, die der Genehmigung oder Überwachung nach dem KWG unterliegen. Die Bereichsausnahme gilt sowohl für Verträge und Empfehlungen von einzelnen Banken wie auch für Beschlüsse und Empfehlungen von Bankengruppen und -verbänden. Letztere werden nur dann wirksam, wenn sie im Zusammenhang mit einem Gesetz, einer Genehmigung oder der Überwachung durch das Aufsichtsorgan stehen bzw. dazu geeignet sind, die individuelle wie auch branchenbezogene Leistungsfähigkeit zum Vorteil der Gesamtwirtschaft zu erhöhen (hier also KWG). Explizit werden Vereinbarungen im Konsortialgeschäft der Banken aus dem Geltungsbereich des Kartellrechts ausgeschlossen. Es besteht für Verträge und Beschlüsse i.S.v. $ 1 GWB eine Meldepflicht an die zuständige Aufsichtsbehörde, für Banken also an die BaFin, das die Meldungen an die Kartellbehörde weiterleitet. Nicht meldepflichtig ist u.a. die gemeinsame Übernahme von Einzelrisiken im Konsortialgeschäft der Banken. Ferner müssen gemeldete Wettbewerbsbeschränkungen stets begründet und grunds. im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Des Weiteren ist verlangt, dass im Regelfall vom Zeitpunkt der Anmeldung einer Wettbewerbsbeschränkung bis zu deren Wirksamwerden eine Wartefrist von 3 Monaten verstreichen soll, innerhalb der die Kartellbehörde nach ihrem Ermessen Betroffenen der Marktgegenseite (Verbraucher, Unternehmer) Gelegenheit zur Stellungnahme geben soll. Zulässig und wirksam sind meldepflichtige Absprachen erst dann, wenn die Kartellbehörde der Anmeldung innerhalb von 3 Monaten nicht widerspricht oder vor Ablauf der Frist schriftlich auf ihr Widerspruchsrecht verzichtet. Die Kartellbehörde untersagt im Einvernehmen mit der BaFin als zuständiger Aufsichtsbehörde indessen Massnahmen und erklärt Verträge und Beschlüsse i. S. v. § 1 GWB als unwirksam, wenn sie einen Missbrauch der durch Freistellung von den §§ 1 und 15 GWB erlangten Marktstellung darstellen. Insofern wird das generelle Verbotsprinzip durch eine Missbrauchsaufsicht ersetzt. Darüber hinaus hat das Bundeskartellamt den Bankenspitzenverbänden ausdrücklich mitgeteilt, dass auch Banken unter das Verbot abgestimmter Verhaltensweisen fallen: Danach ist ein untereinander abgestimmtes Verhalten von Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen, das nach dem GWB nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf, untersagt. Dazu gehört eine Reihe von im GWB genannten Verträgen, Beschlüssen und Zusammenschlüssen, die nicht realisiert werden dürfen, um den Wettbewerb zu beschränken oder sich im Markt »konform« zu verhalten. Insb. in den Fällen eines auffallend gleichmässigen Verhaltens marktführender Banken sowie im Rahmen der Beurteilung der AGB der Banken handhabt das Bundeskartellamt die Missbrauchsaufsicht heute schärfer als früher. Es darf nicht übersehen werden, dass in einzelnen Fällen Massnahmen staatlicher Organe Auslöser für das faktische Parallelverhalten von Banken sein können: z. Bereichsausnahme für Banken durch Bundes- oder Landesbehörden erlassene Emissionsund Konsortialvereinbarungen für öffentliche Anleihen oder die Politik der Moralsuasion von EZB und Bundesbank sowie Bundesregierung. Neben der gesetzlich vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen BaFin und Bundeskartellamt muss beachtet werden, dass einzelne bankpolitische Fragen auf Grund der andersartigen Aufgabenstellung dieser Behörden z.T. kontrovers beurteilt werden. So beinhaltet die Aufgabenstellung des Bundeskartellamts, den Wettbewerb aufrecht zu erhalten und zu fördern, Konfliktbereiche mit der Zielsetzung der BaFin, die insb. die Stabilität des Bankensektors sichern und Bankinsolvenzen möglichst vermeiden soll. Gerade ein funktionsfähiger Wettbewerb kann aber dazu führen, dass unrentable Banken aus dem Markt ausscheiden müssen.



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