Behandlungsgarantie
In der Gesundheitswirtschaft:
Insbesondere in den nordeuropäischen Ländern benutzter Begriff, der eine Behandlung innerhalb einer bestimmten Zeitspanne bezeichnet.
Hintergrund solcher Behandlungsgarantien, wie sie zum Beispiel Anfang März 2005 in Finnland eingeführt wurden, sind lange Wartezeiten auf bestimmte Behandlungen und/oder Untersuchungen. Um diese Wartezeiten und die daraus entstehenden Wartelisten abzubauen, ist in Finnland eine gesetzlich geregelte Behandlungsgarantie für nicht eilige diagnostische und therapeutische Maßnahmen eingeführt worden. Diese Behandlungsgarantie soll sicherstellen, dass ein Patient innerhalb von längstens drei Tagen einen Termin bei seinem Hausarzt in einem Gesundheitszentrum erhalten soll.
Einen Termin zur ambulanten Untersuchung bei einem Spezialisten soll der Patient spätestens drei Wochen nach der Überweisung durch den Primärarzt bekommen, und eine notwendige Behandlung oder Operation soll je nach Fachgebiet drei bis sechs Monate nach der Feststellung der medizinischen Notwendigkeit durch einen Facharzt erfolgen.
Unterstützt wird die finnische Behandlungsgarantie durch ein erweitertes Wahlrecht der Patienten: Während man in der Vergangenheit nur die Kliniken im eigenen Krankenhausbezirk auf Kosten der Kommune aufsuchen durfte, kann man sich nun, wenn keine Behandlung innerhalb der Garantiezeiten angeboten werden kann, auch in anderen Krankenhäusern innerhalb oder außerhalb Finnlands behandeln lassen, ohne dass dem Patienten mehr Kosten entstehen. Zuständig für die Realisierung solcher auswärtiger Behandlungen sind allerdings die Krankenhausbezirke – diese sind verpflichtet, den zu lange wartenden Patienten anderweitige Behandlungsmöglichkeiten anzubieten.
Ähnliche Behandlungsgarantien mit allerdings zum Teil abweichenden zeitlichen Regelungen und unterschiedlichen Rechten bei Überschreiten der garantierten Höchstwartezeiten existieren auch in Norwegen, Schweden und Dänemark. Dabei sind die dänischen Regelungen die weitestgehenden für die Patienten. Dort erhalten Patienten mit Überschreiten der Höchstwartezeit automatisch das Recht, sich in einem anderen dänischen Krankenhaus, einer dänischen Privatklinik oder in Kliniken außerhalb Dänemarks behandeln zu lassen. Die volle Kostenübernahme bei Behandlungen im Ausland ist allerdings nur dann gewährleistet, wenn die Patienten ein Krankenhaus aufsuchen, mit dem der dänische Kreistagsverband einen entsprechenden Rahmenvertrag abgeschlossen hat. In Dänemark wird die bisher zwei Monate betragende Höchstwartezeit auf bestimmte Eingriffe im Laufe des Jahres 2005 auf einen Monat gesenkt.
Der erwartete Wirkungsmechanismus solcher Behandlungsgarantien besteht in einem erhöhten finanziellen und politischen Druck auf die Gesundheitseinrichtungen, ihre Behandlungskapazitäten besser auszunutzen und die Produktivität zu erhöhen.
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