Begrenzung von qualifizierten Bankbeteiligungen (Institutsbeteiligungen)
Ein Einlagenkreditinstitut darf an einem Unternehmen, das weder Institut, Finanz-, Erstversicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen noch Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten ist, keine qualifizierte Beteiligung halten, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15% des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt. Es darf an vorgenannten Unternehmen qualifizierte Beteiligungen nicht halten, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60% des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt. Es darf vorgenannte Grenzen mit Zustimmung der BaFin überschreiten. Diese darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Einlagenkreditinstitut die über die Grenze hinaus gehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag, mit haftendem Eigenkapital unterlegt. Ein Institut hat als übergeordnetes Unternehmen einer Gruppe, zu der mind. ein Einlagenkreditinstitut gehört, sicherzustellen, dass die Gruppe an einem o.a. Unternehmen qualifizierte Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15% des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. Es hat ausserdem sicherzustellen, dass die Gruppe insg. an solchen Unternehmen qualifizierte Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60% des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. Mit Zustimmung der BaFin darf das Institut zulassen, dass die Gruppe die o. a. Grenzen überschreitet. Die BaFin darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Institut die über die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag, mit haftendem Eigenkapital der Gruppe unterlegt. Auch mit Zustimmung der BaFin darf bei Überschreitung der o. a. Obergrenzen die kreditnehmerbezogene Handels-buchgesamtposition eines Handelsbuchinstituts max. das 5-fache der Eigenmittel des Handelsbuchinstituts, die nicht zur Unterlegung von Risiken des Anlagebuchs benötigt werden, betragen. Eine Überschreitung dieser Grenze hat das Handelsbuchinstitut unvzgl. BaFin und Bundesbank anzuzeigen sowie den Überschreitungsbetrag wie vorgeschrieben mit Eigenmitteln zu unterlegen. Alle kreditnehmerbezogenen Gesamtpositionen, die die Obergrenzen länger als 10 Tage überschreiten, dürfen nach Abzug der Beträge, die diese Obergrenzen nicht überschreiten (Gesamtüberschreitungsposition), zusammen nicht das 6-fache der Eigenmittel des Handelsbuchinstituts, die nicht zur Unterlegung von Risiken des Anlagebuchs benötigt werden, übersteigen. Die Überschreitung dieser Grenze ist unvzgl. der BaFin und Bundesbank anzuzeigen und der Überschreitungsbetrag mit Eigenmitteln zu unterlegen.
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