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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Befreiungsansprüche des Bürgen

Hat ein Bürge im Auftrag des Hauptschuldners eine Bürgschaft übernommen oder stehen ihm die Rechte eines Beauftragten zu, so kann er vom Hauptschuldner, nicht jedoch vom Gläubiger, in bestimmten Fällen Befreiung von seiner Verpflichtung verlangen: bei Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners; bei Erschwerung der Rechtsverfolgung wegen Sitz- usw. -Veränderung des Hauptschuldners; wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit in Verzug gerät oder der Gläubiger gegen den Bürgen einen vollstreckbaren Titel auf Erfüllung erwirkt hat. Befreiung ist möglich durch Tilgung der Haupt- schuld. Der Hauptschuldner kann auch dafür sorgen, dass sein Gläubiger den Bürgen aus dessen Verpflichtung ent-lässt, wenn der Hauptschuldner andere Sicherheiten stellt.



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Weitere Begriffe : Sozialwerdung | mehrstufige Entscheidungen | Sozialprozess
 
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