Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Bankauskunft

Eine Bankauskunft ist eine von einem Kreditinstitut gefertigte schriftliche Auskunft über die Bonität eines ihrer Kunden. In einer Bankauskunft werden grundsätzlich keine Informationen über die Höhe der Guthaben oder der Verbindlichkeiten des Kunden gegeben. Es werden lediglich allgemeine Aussagen über Zahlungsfähigkeit und -moral getroffen. Bei Privatpersonen oder nicht in das Handelsregister eingetragene Unternehmen, kann eine Bankauskunft erst nach Auftragserteilung durch den Kunden erfolgen. Anders bei juristischen Personen oder in das Handelsregister eingetragenen Kaufleuten. Hier kann die Bank jederzeit Auskunft erteilen,wenn der Kunde dies nicht ausdrücklich untersagt hat. Adressat von Bankauskünften sind in der Regel andere Banken.

Oftmals benötigen Banken oder andere Unternehmen eine Einschätzung der Bonität des Kunden, bevor sie ein Geschäft mit ihm abschließen. Sie wollen wissen, ob dieser seinen finanziellen Verpflichtungen aus dem geplanten Geschäft nachkommen kann. Zu diesem Zweck besteht die Möglichkeit, die Hausbank der betreffenden Person bzw. des betreffenden Unternehmens mit der Erstellung einer Bankauskunft zu beauftragen.

Eine Bankauskunft beinhaltet grundsätzlich relativ allgemeine Formulierungen oder Bemerkungen hinsichtlich der Bonität, der Zahlungsfähigkeit und der Zahlungsmoral des betreffenden Kunden. Über die Kontostände, Guthaben oder Kreditlinien des Kunden werden dagegen keinerlei Angaben gemacht.

Die Bank ist grundsätzlich berechtigt, Bankauskünfte über juristische Personen, wie beispielsweise eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH zu erteilen. Auch über in das Handelsregister eingetragene Kaufleute kann ohne vorherige Rücksprache Auskunft erteilt werden. Die Bank ist lediglich dann nicht zur Auskunfterteilung berechtigt, wenn ihr dies vom Kunden ausdrücklich untersagt worden ist. Eine Bankauskunft wird außerdem nur dann erstellt, wenn der Adressat glaubhaft ein berechtigtes Interesse für eine solche Auskunft darlegt. Oftmals nimmt die Bank unabhängig davon, ob ihr Weisungen erteilt worden sind oder nicht, Rücksprache mit dem betroffenen Kunden, um etwaige Haftungsrisiken zu vermeiden.

Anders verhält es sich mit Privatpersonen und nicht ins Handelsregister eingetragenen Kaufleuten. Hier wird von der Bank grundsätzlich nur nach ausdrücklicher Anweisung des Kunden einen Auskunft erteilt.

Adressat von Bankauskünften sind grundsätzlich andere Banken oder der betroffene Kunde selbst. Wenn andere Banken um eine Bankauskunft bitten, benötigen sie diese Information in der Regel, weil sie oder einer ihrer Kunden Geschäftsbeziehungen zu der Person oder dem Betrieb aufbauen wollen, über den Auskunft erbeten wird. Bei Auskunfterteilung über Privatkunden geht die Initiative in der Regel von dem betroffenen Kunden selbst aus. Er benötigt die Auskunft zur Vorlage bei einem Vertragspartner - zum Beispiel, wenn es um die Austellung einer Kreditkarte geht.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Bankauflösung
 
Bankaussendienst
 
Weitere Begriffe : Bundesfinanzhof | Nettoabsatz | Ablehnungsbereich
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.