Ausstellerhaftung bei Zahlungssystemen
Neben dem sich aus der Gestaltung der Vertragsbedingungen (Zahlungssysteme, Vertragsbedingungen) Ergebendem haftet der Aussteller von Zahlungsinstrumenten, spez. Karten, nach der Empfehlung der EU-Kommission zu Zahlungssystemen, insb. zu den Beziehungen zwischen Karteninhabern und Kartenausstellern, in bestimmten weiteren Fällen gegenüber einem vertraglich gebundenen Inhaber für: 1. Nicht- oder fehlerhafte Ausführung von dessen Transaktionen, auch dann, wenn die Transaktion an elektronischen Geräten veranlasst wird, die nicht der direkten oder ausschl. Kontrolle des Ausstellers unterstehen; die Haftung ist begrenzt auf den Betrag der nicht ausgeführten oder fehlerhaft ausgeführten Transaktion; 2. dem vertraglich gebundenen Inhaber nicht genehmigte (unbefugte) Transaktionen; die Haftung ist begrenzt auf den Betrag, der erforderlich ist, um für den vertraglich gebundenen Inhaber die Position wiederherzustellen, in der er sich vor der unbefugten Transaktion befand. Jegliche weitergehenden finanziellen Folgen, insb. Fragen im Zusammenhang mit dem Umfang des Schadens, für den Schadenersatz zu zahlen ist, sind nach gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, denen der zwischen Aussteller und vertraglich gebundenem Inhaber geschlossene Vertrag unterliegt.
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