Ausbietungsgarantie
Garantie, bei der sich der Garant schriftlich gegenüber dem Inhaber eines Grundpfandrechts verpflichtet, diesen vor einem Ausfall innerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens (Zwangsversteigerung) des belasteten Grundstücks zu bewahren. Der Garant verpflichtet sich, entweder bis zur Höhe des Grundpfandrechts mitzubieten, einen Ausfall des Gläubigers wegen zu geringen Gebotes zu verhindern (und bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung Schadensersatz zu leisten) oder dem Gläubiger einen etwaigen Ausfall mit dem Grundpfandrecht zu erstatten. Im ersten Fall übernimmt der Garant durch den Garantievertrag eine bedingte Verpflichtung zum Erwerb eines Grundstücks, die einer notariellen Beurkundung bedarf (§313 BGB). Mit der Ausbietungsgarantie lässt sich der Sicherungswert eines außerhalb der Beleihungsgrenze des betreffenden Grundstücks bestellten Grundpfandrechts verbessern. Die Ausbietungsgarantie kommt als Kreditsicherungsgarantie vor.
Form der Garantie. Der Garant verpflichtet sich schriftlich dem Garantienehmer gegenüber, in der Zwangsversteigerung eines Grundstücks bis zur Höhe des Grundpfandrechts einschl. aller Nebenleistungen mitzubieten, um zu verhindern, dass es wg. zu geringen Gebots ausfällt, und bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung Schadensersatz zu leisten. Eine Ausbietungsgarantie kann in einem Hypothekenveräusserungsvertrag oder als eigenständige Verpflichtung in Form der Ausfallgarantie übernommen werden.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|